Satzung und Beitragsordnung

28. 03. 2024

Erstfassung der Satzung des C3PB e.V. vom 27. Juli 2005

Letzte Änderung durch die Mitgliederversammlung am 10. Februar 2018

§1 Name, Eintragung Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen C3PB. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke §51 ff. AO und §10b EStG.

  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration der neuen Medien in die Gesellschaft, die Aufklärung über Techniken, Risiken und Gefahren dieser Medien sowie die Wahrung der Menschenrechte und des Verbraucherschutzes in Computernetzen.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    a) Pflege und Intensivierung des Erfahrungs- und Informationsaustausches zu Themen moderner Kommunikationsmöglichkeiten (öffentliche Treffen, Diskussionsforen, Kongresse, Symposien, Tagungen usw.)

    b) Vorbereitung, Durchführung oder Förderung von sonstigen Veranstaltungen zur Volks- und Berufsbildung für Mitarbeiter, Angehörige oder andere Betroffene (Vertragspartner, Kunden, Endverbraucher u.a.) von Telekommunikationseinrichtungen (Kurse, Seminare, Workshops usw.)

    c) Unterstützung und Förderung der Völkerverständigung (Jugend- Kulturbegegnungen), Heranführung an neue Medienkulturen, Kreativität, Stärkung der Besinnung auf kritischen Umgang mit neuen Technologien. Förderung der Jugendhilfe und Erziehung wird insbesondere durch wöchentliche Treffen, Workshops und der Besuch bzw. aktive Teilnahme an internationalen Veranstaltungen verwirklicht.

    d) Dialog und Kooperation mit technischen und kulturellen Einrichtungen vor allem der Früherziehung, Bildung, Weiterbildung und Praxis

    e) Hilfestellung bei technischen und organisatorischen Fragen

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.

  2. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

  3. Fördermitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden. Sie haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber nicht stimmberechtigt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

  2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich per Email oder Fax gegenüber dem Vorstand. über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschliessenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

  4. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung derMitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitrags­ordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  2. Ein Mitglied kann nach 3 Monaten, wenn es seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat, gemahnt werden. Zahlt ein Mitglied trotz Mahnung nicht und ist mit mindestens einem Beitrag im Rückstand, kann das Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Rechte der Mitgliederversammlung bleiben hiervon unberührt.

  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfällt der bereits im Voraus gezahlte Beitrag; die Rückerstattung ist ausgeschlossen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • das Plenum

§9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

    • die Genehmigung des Finanzberichtes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    • die Bestellung von Finanzprüfern,
    • Satzungsänderungen,
    • die Genehmigung der Beitragsordnung,
    • die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 1/3 Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Der Vorstand lädt schriftlich oder fernschriftlich per Email oder Fax unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einladung muss mindestens 14 Tage, fernschriftliche Einladungen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Beschlüsse sind nur gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist.

  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genüget die einfache Mehrheit.

  5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

  6. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

  7. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei Verhinderung seine Vertretung. Ist auch diese verhindert, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: aus einem Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Sie werden für 2 Jahre gewählt (Wiederwahl ist zulässig).

  2. Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über Euro 100,-, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten. In diesen Fällen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  3. In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.

  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  5. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

  6. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

  7. Der Kassenwart überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.

  8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

  9. Der Vorstand kann einen ,,Wissenschaftlichen Beirat” einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

  10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds müssen innerhalb von 2 Monaten Neuwahlen einberufen werden. Zwischenzeitlich wird vom verbleibenden Vorstand ein Stellvertreter bestellt.

§11 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies schriftlich verlangt. Der Vorstand ist mit einer Frist von mindestens 7 Tagen schriftlich einzuberufen. Bei unaufschiebbaren Ereignissen ist der Vorstand notfalls fernmündlich, telegrafisch oder fernschriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einzuberufen. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann jederzeit je Veranlassung auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet werden.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten sie als aufgehoben. Im übrigen soll ein allgemeines Sitzungsprotokoll angefertigt und vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden. Wenigstens sollen Ort und Datum der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§12 Plenum

  1. Das Plenum ist ein Organ des C3PB e.V. für kurz- und mittelfristige Entscheidungen zum Vereinsleben. Entscheidungen nach §9.1 können im Plenum nicht getroffen werden.

  2. Das Plenum wird vom Vorstand auf Vorschlag eines Mitglieds einberufen. Der Vorstand hat hierbei die Möglichkeit, Vorschläge abzulehnen.

  3. Die Einladung zum Plenum erfolgt per (elektronischer) Nachricht an alle Mitglieder mindestens 6 Tage (144 Std.) vor dem Plenum. Die Einladung enthält die zu besprechenden Themen und die Fragestellungen zu ggf. zu tätigenden Abstimmungen.

  4. Abstimmungen über Fragestellungen, die nicht in der Einladung aufgeführt wurden, sind gegenstandslos.

  5. Das Plenum findet an einem Zeitpunkt und Ort statt, an dem eine hohe Zahl an anwesenden Clubmitgliedern zu erwarten ist.

  6. Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Clubmitglied eine Stimme. Delegation von Stimmen ist nicht möglich, eine Abstimmung in Abwesenheit ist durch schriftliche Dokumentation an den Vorstand vor dem Beginn des Plenums möglich.

  7. Bei Abstimmungen müssen mindestens 20% der Clubmitglieder anwesend sein. Bei Abstimmungen bedarf es der absoluten Mehrheit. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, För­ dermitglieder haben kein Stimmrecht.

  8. Jedes Plenum ist durch ein geeignetes Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll enthält zumindest die folgenden Elemente: Datum, Zeit, Anwesende, Protokollführer, Themen, Kernpunkte der Diskussion sowie Abstimmungsergebnisse.

  9. Entscheidungen werden frühestens mit Veröffentlichung des Protokolls und frühestens zum nächsten Tag wirksam. Die Veröffentlichung muss dauerhaft einsehbar sein und allen Mitgliedern mitgeteilt werden.

  10. Der Vorstand des C3PB hat ein 6-tägiges Veto-Recht ab Veröffentlichung des Protokolls auf jede durch das Plenum getroffene Entscheidung. Das Veto muss öffentlich begründet werden. Ein ausgesprochenes Veto kann nur durch gegenteiligen Vorstandsbeschluss oder die Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§13 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Rechnungsprüfer prüft die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichtet darüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  3. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

  4. Der Rechnungsprüfer kann nach eigenem Ermessen unter betriebswirtschaftlicher Beachtung der Finanzkraft des Vereines zur Rechnungsprüfung vereidigte Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzuziehen, welche gegebenenfalls die Kassen- und Rechnungsprüfung zu testieren haben. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich für den Einzelfall beschließt.

§14 Formerfordernisse

  1. Als der Schriftform genügend im Sinne der Satzung werden auch solche Mitteilungen, Anträge und Erklärungen angesehen, die in elektronischer (fernschriftlicher) Form per Email oder Fax abgegeben wurden und durch den Vorstand authentifiziert sind. (Die erforderlichen Schlüssel sind beim Vorstand zu hinterlegen.)

§15 Vereinsmittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein in erster Linie durch Mitgliederentgelte, Spenden und sonstigen Zuwendungen. Beiträge, Eintrittsgelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Nutzungsentgelte, Schutzgebühren u.a. regelt der Vorstand.

§16 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  1. über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll im Sinne von Paragraph 11 aufgenommen.

  2. Eine Abschrift dieser Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen

§17 Mitgliederbefragung

  1. Der Vorstand kann in wichtigen Fragen eine elektronische oder nichtelektronische Mitgliederbefragung durchführen. Eine solche Befragung ist auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder durchzuführen.

§18 Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

  2. änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich.

§19 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Beitragsordnung

Beitragsordnung Neufassung der Beitragsordnung des C3PB e.V. vom 29. Dezember 2022.

  • §1 Der C3PB e.V. erhebt monatliche Mitgliedsbeiträge in den folgenden Beitragsstufen:
    • Regelmitgliedschaft 32 Euro
    • Ermäßigte Mitgliedschaft (Schüler, Studenten, Erwerbslose) 16 Euro
    • Fördermitgliedschaft 5 Euro
  • §2 Der Mitgliedsbeitrag ist für wahlweise einen Monat, ein Quartal, ein Halbjahr oder jährlich im Voraus per Überweisung auf das Konto des C3PB e.V. zu entrichten.
  • §3 Die Aufnahmegebühr in den C3PB e.V. beträgt 10 Euro.
  • §4 Auf begründeten Antrag kann der Vorstand für einzelne Mitglieder einen ermäßigten Beitrag beschließen.
  • §5 Jedem Mitglied steht es frei, in Absprache mit dem Vorstand einen höheren Beitrag als den seiner Beitragsstufe zu entrichten.